Polizei Brille: Anforderungen an die Sehfähigkeit

Aktualisiert am 17. August 2023 von Ömer Bekar

Aktualisiert am 17. August 2023 von Ömer Bekar

Polizei Brille: Anforderungen an die SehfähigkeitGrundsätzlich sollten Sie als Polizist gesunde Augen haben. Eine kleine Sehstörung oder eine leicht eingeschränkte Sehfähigkeit muss aber nicht zwangsläufig das Aus für Ihren Berufswunsch bedeuten. Lesen Sie hier, wann Sie trotz Brille zur Polizei können!

Damit Sie in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, müssen Sie die gesundheitliche Eignung für den Polizeiberuf mitbringen. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300). Und ein Kriterium, das bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eine Rolle spielt, ist das Sehvermögen. Grundsätzlich brauchen Sie als Polizist zwar – im wahrsten Sinne des Wortes – gute Augen. Aber nicht jede kleinste Sehstörung führt gleich dazu, dass Ihre Polizeidiensttauglichkeit aufgehoben ist. Andererseits sind die Anforderungen recht streng. Was Sie in Sachen Sehvermögen wissen müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt. 

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Wann ist keine Polizeidiensttauglichkeit gegeben?

Es gibt eine Reihe von Beeinträchtigungen des Sehorgans, die zur Folge haben, dass Sie als polizeidienstuntauglich eingestuft werden. Eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst ist dann leider nicht möglich. Dies ist der Fall, wenn bei Ihnen eines oder mehrere der folgenden Merkmale vorliegen:

  • Ihre Sehleistung liegt ohne Sehhilfe unter 50%, wenn Sie jünger sind als 20 Jahre, bzw. unter 30%, wenn Sie älter sind als 20 Jahre. Dabei gilt dieser Grenzwert für jedes Auge. Sie müssen also auf jedem Auge ohne Hilfsmittel mindestens 50 bzw. 30% sehen.
  • Trotz Sehhilfe bleibt Ihre Sehschärfe auf einem Auge unter 80%. Dabei ist es unerheblich, wenn Sie auf dem anderen Auge sogar eine Sehleistung von 100% haben.
  • Sie sind weitsichtig und Ihre Dioptrienzahl liegt bei einem oder bei beiden Augen bei über +2,5.
  • Der Unterschied zwischen den Fehlsichtigkeiten Ihrer Augen ist größer als 2,5 Dioptrien.
  • Bei einer vorliegenden Fehlsichtigkeit ergibt sich im Zusammenspiel aus Weit- oder Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit eine Gesamtdioptrienzahl von mehr als +/-2,5 (astigmatische Komponente).
  • Ihr räumliches Sehvermögen, Ihre Sehschärfe in der Dämmerung oder Ihr Gesichtfeld ist eingeschränkt oder Ihre Blendungsempfindlichkeit ist erhöht.
  • Ihr Farbensinn ist beeinträchtigt oder Sie leiden an Rot-Grün-Blindheit.
  • Sie haben eine Missbildung oder einen Defekt am Augapfel, den Augenmuskeln, den Augenlidern, den Tränenorganen, der Hornhaut oder dem inneren Auge. Gleiches gilt bei einer Krankheit, die chronisch ist oder zu Rückfällen neigt.
  • Sie schielen oder leiden an Lähmungen der Augenmuskeln oder Nystagmus (Augenzittern).
  • Ihr Augendruck ist auf über 20 mmHg erhöht.
  • Sie haben eine Augenkrankheit oder leiden an einer Brechungsanomalie, die es notwendig macht, Kontaktlinsen oder Intraokularlinsen zu tragen.
  • Bei Ihnen wurde ein Eingriff an den Augen vorgenommen, z.B. eine Laser-OP, zu dem noch keine klare Prognose abgegeben werden kann.

Warum sind die Anforderungen an die Sehfähigkeit so streng?

Bei Ihren Einsätzen im Polizeidienst werden Sie mit den verschiedensten Situationen konfrontiert. Mal müssen Sie rennen, mal müssen Sie klettern und mal geraten Sie in ein Handgemenge oder müssen selbst körperlich eingreifen. Durch die Wechselschichten haben Sie tagsüber, im Hellen genauso Dienst wie nachts, im Dunkeln. Sie sind draußen unterwegs, zu Fuß und im Streifenwagen, und das unabhängig davon, ob die Sonne scheint, es regnet oder schneit. In all diesen Situationen müssen Sie etwas sehen. Sie können im Einsatz nicht erst nach Ihrer Brille suchen oder eine Aktion abbrechen, weil Ihre Brille nicht richtig sitzt. Ebenso können Sie bestimmte Aufgaben nicht ablehnen oder jedes Mal an Ihren Kollegen weitergeben, nur weil Sie beispielsweise der entgegenkommende Verkehr so sehr blendet, dass Sie bei Dunkelheit kein Autofahren können. Deshalb setzt die Tauglichkeit für den Polizeidienst ein gutes Sehvermögen voraus. Das heißt zwar nicht, dass Sie regelrechte Adleraugen haben müssen. Aber Ihre Augen müssen grundsätzlich gesund sein und Ihr räumliches Sehen, die Dämmerungssehschärfe, Ihr Gesichtsfeld, Ihr Farbsehvermögen und Ihre Blendempfindlichkeit müssen im normalen Rahmen liegen.

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In einfachen Worten ausgedrückt, bedeutet das: Ihr Sehvermögen muss so gut sein, dass Sie notfalls auch ohne Ihre Brille zurechtkommen und alles erkennen.

Was sollten Sie als Bewerber beachten?

Tragen Sie eine Brille oder liegt bei Ihnen eine Augenerkrankung vor, müssen Sie zusammen mit Ihren Bewerbungsunterlagen einen Befundbericht einreichen. Das Formular dafür ist bei einigen Polizeien bei den Bewerbungsunterlagen mit dabei, bei anderen Polizeien erhalten Sie den Vordruck von Ihrem Einstellungsberater. Das Formular können Sie entweder von Ihrem Augenarzt oder von einem Augenoptiker ausfüllen lassen. Der Arzt oder Optiker muss aber nur die aufgeführten Werte ermitteln und eintragen. Er muss also tatsächlich nur die Befunde erheben. Ob Sie die Anforderungen für den Polizeidienst erfüllen, muss er nicht beurteilen. Diese Entscheidung trifft der polizeiärztliche Dienst. Aber natürlich kann Ihnen der Augenarzt oder Optiker seine Einschätzung dazu geben, ob Ihr Sehvermögen für den Polizeidienst ausreichen wird. Die Kosten für den Befundbericht müssen Sie selbst tragen.

Bei der Prüfung Ihrer Bewerbungsunterlagen kann durch den Befundbericht schon im Vorfeld beurteilt werden, ob Ihr Sehvermögen ausreicht. Ist das der Fall und erfüllen Sie auch die sonstigen formalen Einstellungsvoraussetzungen, werden Sie zum Einstellungstest eingeladen. Andernfalls können Sie am Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Das mag im ersten Moment hart klingen. Andererseits wird die Enttäuschung noch größer sein, wenn Sie den Einstellungstest bestehen und sich dann bei der polizeiärztlichen Untersuchung herausstellt, dass Sie wegen Ihres eingeschränkten Sehvermögens als polizeidienstuntauglich eingestuft werden müssen.

Der Sehtest bei der polizeiärztlichen Untersuchung

Zur polizeiärztlichen Untersuchung, die ein fester Bestandteil beim Einstellungstest ist, gehört auch ein Sehtest. Bei dem Sehtest wird Ihre Sehschärfe geprüft. Tragen Sie eine Brille, wird der Sehtest einmal mit und einmal ohne Sehhilfe durchgeführt. Außerdem werden Ihr Farbsehvermögen, Ihr Dämmerungssehen und Ihre Blendempfindlichkeit untersucht. Bei der Untersuchung setzt der Polizeiarzt Testtafeln und spezielle Sehtestgeräte ein. Dabei sollten Sie im Zusammenhang mit dem Sehtest folgende Punkte beachten:

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  • Wenn Sie Brillenträger sind, müssen Sie Ihre Brille natürlich mitbringen. Den Sehtest machen Sie dann nämlich mit der Brille, die Sie sonst auch tragen, und ohne die Sehhilfe.
  • Tragen Sie Kontaktlinsen oder abwechselnd Kontaktlinsen und Brille, müssen Sie zum Sehtest Ihre Brille aufsetzen. Kontaktlinsen dürfen Sie weder beim Sehtest noch später im Dienst tragen. Außerdem müssen Sie vor der polizeiärztlichen Untersuchung mindestens 24 Stunden lang auf Ihre Kontaktlinsen verzichten. Das Auge braucht eine gewisse Zeit, um sich auf die jeweils verwendete Sehhilfe einzustellen. Nehmen Sie Ihre Kontaktlinsen erst kurz vor der Untersuchung heraus und setzen Ihre Brille auf, ist das Ergebnis des Sehtests nicht verwertbar.
  • Damit der Polizeiarzt Ihre Augen vernünftig untersuchen kann, sollten Sie als Bewerberin auf Augen-Make-up in jeglicher Form verzichten.
  • Wurde bei Ihnen eine vorhandene Fehlsichtigkeit durch einen operativen Eingriff korrigiert, können Sie in aller Regel erst dann an der polizeiärztlichen Untersuchung teilnehmen, wenn die OP mindestens ein Jahr zurückliegt. Genaue Auskunft dazu kann Ihnen aber Ihr Einstellungsberater geben. An ihn sollten Sie sich auch dann wenden, wenn bei Ihnen in naher Zukunft ein Eingriff geplant ist.

Warum sind Kontaktlinsen im Polizeidienst tabu?

Als Polizist können Sie durchaus eine Brille tragen, um eine leichte Sehschwäche auszugleichen. Allerdings muss Ihre Brille gut sitzen und weder das Brillengestell noch die Brillengläser dürfen Ihr Gesichtfeld nennenswert einschränken. Im Unterschied dazu sind Kontaktlinsen tabu. Dies gilt sowohl für normale Kontaktlinsen, die als Alternative zur Brille genutzt werden, als auch für fest ins Auge implantierte Linsen. Der Grund hierfür sind die gesundheitlichen Gefahren: Gelangt während eines Einsatzes beispielsweise ein Fremdkörper unter die Linse, kommen Sie mit Reizgas in Kontakt oder bekommen Sie einen Schlag ins Gesicht ab, kann das fatale Folgen haben. Im günstigeren Fall fangen Ihre Augen nur an zu tränen oder Sie sehen kurzzeitig nichts mehr. Im ungünstigen Fall ziehen Sie sich schwere Augenverletzungen zu, beispielsweise weil die Kontaktlinse kaputt geht oder nicht mehr entnommen werden kann. Und um genau solche Risiken auszuschließen, dürfen Sie im Dienst eine Brille, aber eben keine Kontaktlinsen tragen

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