Für den Polizeiberuf sind nicht nur Wissen und Intelligenz, eine starke Persönlichkeit und körperliche Fitness wichtig. Genauso brauchen Sie eine gute und stabile Gesundheit. Aus diesem Grund beinhaltet das Auswahlverfahren eine ärztliche Untersuchung. Sie beurteilt Ihre Eignung für den Polizeiberuf aus medizinischer Sicht. Gleichzeitig gibt es ganz konkrete körperliche Voraussetzungen, die Sie mitbringen sollten. So zum Beispiel eine gewisse Körpergröße.
➔ Testaufgaben für den Polizei Einstellungstest
Wechselschichten, lange und mitunter sehr anstrengende Einsätze, die Konfrontation mit den verschiedensten Situationen: Der Polizeidienst stellt hohe Anforderungen an den Körper und die Psyche. Um herauszufinden, ob Sie die körperlichen Voraussetzungen für den Polizeiberuf jetzt und langfristig mitbringen, ist die Feststellung Ihrer Polizeidiensttauglichkeit ein fester Bestandteil im Auswahlverfahren.
Doch wann sind Sie polizeidiensttauglich? Welche Kriterien müssen Sie erfüllen? Und welche Krankheiten können zum Ausschluss vom Polizeidienst führen? Diese und weitere Fragen beantworten wir jetzt!
Die Polizeidienstvorschrift 300 als Grundlage
Bei vielen Polizeibehörden reichen Sie schon zusammen mit Ihrer Bewerbung bestimmte ärztliche Atteste und Bescheinigungen ein. Der polizeiärztliche Dienst kann sich so bereits im Vorfeld einen Überblick verschaffen und eine erste Einschätzung vornehmen.
Spätestens beim Einstellungstest wird es dann aber ernst. Denn im Rahmen des Eignungstests findet eine gründliche Untersuchung statt. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die Ergebnisse der Untersuchung und eventuell weitere notwendige Nachuntersuchungen bilden die Grundlage für die Entscheidung.
Die Vorgaben für die Einschätzung der Polizeidiensttauglichkeit ergeben sich aus der Polizeidienstvorschrift 300, kurz PDV 300. Sie listet die Gründe auf, die zum Ausschluss vom Polizeidienst führen. Andersherum leiten sich aus der PDV 300 die Kriterien ab, die erfüllt sein müssen.
Die Polizeidienstvorschrift ist bundesweit einheitlich. Die Polizeibehörden können aber ergänzende Regelungen aufnehmen. Einsehen können Sie die PDV 300 grundsätzlich nicht. Denn als Dienstvorschrift ist sie ausschließlich für den Dienstgebrauch durch die Polizei bestimmt. Allerdings stellen die Polizeien oft Infoblätter zu den körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen bereit. So ein Merkblatt zum Download finden Sie zum Beispiel beim Bundeskriminalamt.
Generell versteht sich die PDV 300 als Richtlinie. Viel Ermessensspielraum hat der polizeiärztliche Dienst deshalb nicht. Andererseits beurteilt der Polizeiarzt Ihren Gesundheitszustand individuell. Eine vorliegende Erkrankung oder körperliche Einschränkung muss also nicht zwangsläufig das Aus für Ihren Berufswunsch bedeuten.
Vielmehr kommt es auf den Schweregrad, den Verlauf, die Behandlungsmöglichkeiten und diverse andere Faktoren in Ihrem Einzelfall an. Am Ende zählt dann das Gesamtergebnis: Kommt der Polizeiarzt durch die ärztliche Untersuchung zu der Auffassung, dass Sie körperlich, geistig und seelisch gesund, uneingeschränkt belastbar und leistungsfähig sind, bestätigt er Ihre Tauglichkeit für den Polizeidienst.
Die Körpergröße und der BMI
Wenn es um die körperlichen Voraussetzungen für den Polizeidienst geht, dann spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle. Diese sind zum einen die Körpergröße und zum anderen der sogenannte BMI.
Die Körpergröße
Für die Körpergröße gelten je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben. Viele Polizeien schreiben eine bestimmte Mindestgröße vor, die dann auch zu den formalen Einstellungskriterien gehört. Die geltenden Regelungen sind diese:
Mindestgröße |
Bundesland / Behörde |
Keine |
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland; Bundespolizei, BKA |
155 cm |
Hessen |
158 cm |
Hamburg |
160 cm |
Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
162 cm |
Rheinland-Pfalz |
163 cm |
Nordrhein-Westfalen |
In der Praxis kommt es aber gar nicht so sehr auf jeden Zentimeter an. Viele Polizeien haben Ausnahmeregelungen. Denn letztlich geht es weniger darum, wie groß Sie gewachsen sind. Stattdessen ist entscheidend, dass Sie die polizeilichen Einsatzmittel wie Waffe, Schild oder Schutzhelm ordnungsgemäß handhaben und nutzen können. Sind Ihre Hände zum Beispiel zu klein, um den Abzug zu betätigen, können Sie nicht in den Polizeidienst eingestellt werden.
Der BMI
Das Kürzel BMI steht für Body Mass Index. Dieser Index wird verwendet, um das Verhältnis zwischen Körpergewicht und Körpergröße zu beschreiben. Gleichzeitig drückt der Wert aus, ob ein normales Gewicht, ein Untergewicht oder ein Übergewicht vorliegt. Berechnet wird der BMI mit der Formel:
Dazu ein Beispiel: Angenommen, Sie wiegen 75 Kilogramm und sind 170 cm groß. Ihr BMI beträgt in diesem Fall 25,91, denn 75 kg : (1,7m)2 = 75 kg : 2,89 m2 = 25,91 kg/m2.
Weitere gesundheitliche Mindestanforderungen
Mit der Körpergröße und dem BMI sind schon einmal zwei wichtige körperliche Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich dazu sieht es gut aus, wenn diese Anforderungen auf Sie zutreffen:
- Sie haben im Zusammenhang mit Ihrem Bewegungsapparat keine Einschränkungen, die Sie beim Laufen, Gehen, Stehen, Sitzen oder Greifen behindern.
- Auch ohne eine Brille sehen Sie ausreichend gut.
- Sie können Farben erkennen und sicher voneinander unterscheiden, haben ein gutes räumliches Sehvermögen und sind nicht nachtblind.
- Ihr Gebiss ist saniert und frei von Karies. Außerdem haben Sie keinen herausnehmbaren Zahnersatz und eventuelle kieferorthopädische Behandlungen sind abgeschlossen.
- Ihr Herz-Kreislauf-System ist leistungsfähig und belastbar.
- Sie haben ein intaktes Hormonsystem.
Ob alles so weit in Ordnung ist, zeigt sich bei der polizeilichen Untersuchung. Sie dauert mehrere Stunden und beinhaltet verschiedene Teiluntersuchungen und Tests. Dazu gehören ein allgemeiner Routinecheck sowie ein Seh- und ein Hörtest. Außerdem schreibt der polizeiärztliche Dienst ein EKG und überprüft Ihre Lungenfunktion. Auch die Abgabe einer Blutprobe und ein Drogentest sind Bestandteile der ärztlichen Untersuchung.
Erkrankungen, die die Polizeidiensttauglichkeit gefährden oder ausschließen
Es gibt eine Reihe von Krankheitsbildern und Einschränkungen, die dazu führen können, dass Ihre Polizeidiensttauglichkeit gefährdet oder schlimmstenfalls sogar aufgehoben ist. Hierzu gehören unter anderem:
- Funktionsstörungen, Bewegungseinschränkungen oder eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der Knochen, der Gelenke oder der Muskulatur
- chronische Erkrankungen der Lungen oder der Atemwege, des Darms, des zentralen Nervensystems oder Infektionen
- Allergien und andere Erkrankungen, die eine dauerhafte Einnahme von Medikamenten notwendig machen
- Hautkrankheiten, die chronisch sind oder dazu neigen, regelmäßig aufzutreten
- Stoffwechselkrankheiten und Autoimmunerkrankungen
- Blutgerinnungsstörungen und andere Krankheiten im Bereich des Blutes
- Störungen des Gehör-, des Gleichgewichts- und des Geruchssinnes
- Erkrankungen im Bereich des Herz-Kreislaufsystems
- Störungen im Bereich des Sehvermögens
- Depressionen, Psychosen und andere psychische Erkrankungen
- Hinweise, die auf eine Suchterkrankung (und hier insbesondere einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch) schließen lassen
- Sprachfehler, die die Kommunikation nachteilig beeinflussen
Bei der Beurteilung ist nicht maßgeblich, wie Sie selbst die Beeinträchtigung empfinden. So ist durchaus möglich, dass Sie eine Erkrankung haben, die sich im Alltag kaum bemerkbar macht oder mit der Sie sehr gut zurechtkommen. Doch für die Tätigkeit als Polzist:in kann diese Erkrankung problematisch sein, weil sie Ihre Einsatzfähigkeit beeinflusst.
Trotzdem: Jeder Fall wird einzeln entschieden und dabei werden die individuellen Umstände berücksichtigt. Wenn Sie also zum Beispiel eine Brille brauchen, müssen Sie nicht gleich entmutigt aufgeben und Ihren Traum vom Polizeiberuf an den Nagel hängen. Je nach Form und Ausmaß Ihrer Sehschwäche können Sie durchaus die Möglichkeit haben, Polizist:in zu werden. Lassen Sie sich also von Ihrem Augenarzt beraten und fragen Sie beim Einstellungsberater Ihrer Polizei nach. Das gilt natürlich auch für alle anderen Einschränkungen!
Ein Wort zu Tätowierungen
Bei den körperlichen Voraussetzungen für den Polizeidienst geht es nicht nur um die Gesundheit, sondern auch um das Erscheinungsbild. Schließlich repräsentieren Sie als Polizist:in Recht, Sicherheit und Ordnung. Deshalb sind in diesem Zusammenhang Tätowierungen, Piercings und anderer dauerhafter Körperschmuck ein Thema.
Denn das Aussehen eines/r Polizist:in kann nun einmal großen Einfluss darauf haben, wie Ihnen Bürger begegnen und inwieweit sie von Ihnen angeordnete polizeiliche Maßnahmen akzeptieren. Vor allem ältere Bürger:innen könnten durchaus verunsichert sein, wenn Ihnen ein Polizeibeamter gegenübersteht, der von oben bis unten tätowiert ist.
Die Vorgaben zu Körperschmuck unterscheiden sich je nach Polizei zwar etwas voneinander. Mal sind die Regeln strenger, mal etwas lockerer. In den meisten Fällen gilt aber:
- Ihre Tattoos dürfen nicht sichtbar sein, wenn Sie Dienstkleidung tragen. Gleiches gilt für jede andere Form von Körperschmuck, also beispielsweise auch für Piercings oder Brandings. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Winter- oder Sommerkleidung tragen. Auch unter einem kurzärmeligen Hemd müssen Ihre Tattoos verschwinden!
- Ihre Tätowierungen dürfen keine Motive zeigen, die rechts- oder linksradikal, gesetzlich verboten, diskriminierend, sexistisch, Gewalt verherrlichend oder anderweitig fragwürdig sind. Dies gilt immer und uneingeschränkt, also auch dann, wenn Ihre Tattoos unter der Kleidung nicht zu sehen sind.
Bei der polizeiärztlichen Untersuchung werden Ihre Tattoos vermessen und mit Fotos dokumentiert. Auch hier ist es immer eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Polizei Ihre Tattoos absegnet oder als unangemessen einstuft.
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